aktiv NRW Nr. 2023.02

aktiv Meine Arbeit. Mein Leben. Meine Zukunft. aktiv , 1972 gegründet von Klaus Kunkel †, erscheint im Verlag der Institut der deutschen Wirtschaft Köln Medien GmbH, Postfach 10 18 63, 50458 Köln, Konrad-Adenauer-Ufer 21, 50668 Köln • Herausgeber: Axel Rhein • Redaktionsleiter: Thomas Goldau (verantwortlich) • Chef vom Dienst: Thomas Hofinger • Leitender Redakteur Online: Jan Hendrik Kurze • Gestaltung: Harro Klimmeck (Leitung), Eckhard Langen; Florian Lang, Daniel Roth (Bilder) • Zentralredaktion Köln: Michael Aust, Nadine Bettray, Ulrich Halasz (Chefreporter), Ursula Hellenkemper (Schlussredaktion), Wilfried Hennes, Stephan Hochrebe, Anja van Marwick-­ Ebner, Hans Joachim Wolter; Postanschrift: Postfach 10 18 63, 50458 Köln; E-Mail: redaktion@aktiv-online.de; Tel: 0221 4981-0; Besucheranschrift: Konrad-Adenauer-Ufer 21, 50668 Köln • Vertrieb: Tjerk Lorenz, Tel: 0221 4981216; E-Mail: vertrieb@aktiv-online.de • Fragen zum Datenschutz: datenschutz@aktiv-online.de • aktiv erscheint mit den Ausgaben Bayern, Chemie, Chemie Baden-Württemberg, HESSENMETALL, Kautschuk, Metall-Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Papierverarbeitung, Südwest, Textil, Zentral • Redaktion Bayern: Alix Maria Sauer (Leitung), Michael Stark, Friederike Storz; Postfach 20 02 20, 80002 München; Max-Joseph-Straße 5, 80333 München; Tel: 089 55178-551 • Redaktion Südwest: Barbara Auer, Ursula Wirtz; Türlenstr. 4, 70191 Stuttgart; Tel: 0711 2208-225 • Redaktion Rhein-Main: Dr. Sabine Latorre (Leitung); Keplerstraße 53/1, 69120 Heidelberg; Tel: 06221 5990911 • Redaktion Niedersachsen: Werner Fricke; Stephanusweg 9, 31174 Schellerten; Tel: 05123 4485 • Redaktion Nord: Clemens von Frentz (Leitung); Kapstadtring 10, 22297 Hamburg; Tel: 040 6378 4820 • Alle Rechte liegen beim Verlag. Rechte für Nachdruck oder elektronische Verwertung erhalten Sie über lizenzen@iwkoeln.de, ctp und Druck: Frankfurter Societäts-Druckerei GmbH, Mörfelden-Walldorf Die Wirtschaftszeitung aktiv wird klimaneutral gedruckt auf mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ ausgezeichneten Papier aus 100 Prozent Recycling-Material. Der aktiv -Versand erfolgt klimaneutral mit der Deutschen Post beziehungsweise mit dvs. ID-Nr. 21104752 FOTO: IMAGO STOCK&PEOPLE der Grundschuld einverstanden ist. Der Notar beglaubigt das und schickt beide Dokumente ans Grundbuchamt, das dann die Grundschuld löscht. Das Amt verlangt dafür Gebühren, bei einer Grundschuld von 200.000 Euro beispielsweise sind das laut Thelen etwa 200 Euro. Beim Notar werden zudem pauschale Kosten in Höhe von etwa 60 Euro fällig – aber nur, wenn man schon eine fertig vorformulierte Zustimmungserklärung mitbringt, sonst wird es teurer. „Bei vielen Banken enthält die Löschungsbewilligung auch eine Zustimmungserklärung, die man nur noch unterschreiben muss“, so Thelen. Alternativ findet man im Web vorformulierte Erklärungen. Der Experte rät, eine nicht mehr nötige Grundschuld grundsätzlich zügig löschen zu lassen, um klare Verhältnisse zu schaffen. „So lassen sich später Verzögerungen vermeiden, etwa wenn man die Immobilie verkaufen oder verschenken will.“ Und man muss sich nicht um die sichere Aufbewahrung der Löschungsbewilligung sorgen. Auch die Umschreibung einer Grundschuld verursacht Kosten Nun ist vielerorts zu lesen, dass man Kosten sparen kann, wenn man die Grundschuld stehen lässt – weil man sie später für einen neuen Kredit verwenden könnte. Das funktioniert freilich nur, wenn man den neuen Kredit bei der im Grundbuch eingetragenen Bank aufnimmt. Schließt man dagegen woanders einen günstigeren Kredit ab, muss die Grundschuld auf die neue Bank umgeschrieben werden. „Und die Gebühren für so eine Umschreibung sind ungefähr gleich hoch wie die für Löschung und Neueintragung“, betont Thelen, „man spart da also kaum.“ SILKE BECKER Köln. Hurra, endlich geschafft: Die letzte Rate an die Bank ist überwiesen, das Häuschen ist bezahlt. Was dann wichtig ist: „Die Grundschuld, die im Grundbuch eingetragen ist, erlischt nicht automatisch, wenn der Immobilienkredit getilgt ist.“ Das erklärt der Kölner Notar Martin Thelen. Die Bank meldet es also nicht ans Grundbuchamt, dass das Darlehen zurückgezahlt wurde. Als Haus- oder Wohnungsbesitzer muss man sich selbst um die Löschung der Grundschuld kümmern – was man laut Thelen auch tun sollte. Beim Notar und beim Amt werden Gebühren fällig Dafür braucht man zunächst einmal eine Löschungsbewilligung. In diesem für den Kunden kostenlosen Schreiben bestätigt die Bank, dass die Grundschuld gelöscht werden darf. Manche Kreditinstitute verschicken die Bewilligung automatisch, manchmal muss man sie anfordern. Mit der Löschungsbewilligung geht es zum Notar. Dort muss man eine Zustimmungserklärung unterschreiben, also dass man mit der Löschung Basis für Baukredite: Das Grundbuch, in das auch die Grundschulden eingetragen werden – hier ein 120 Jahre altes Register aus Ittersbach. Erbrecht Ist im Familienheim eine WG machbar? Anna K. aus Augsburg: Wie ist das mit der Steuer, wenn ich von meinen Eltern unser Eigenheim erbe und es sofort selbst nutze – allerdings in Form einer WG mit meiner Freundin? Muss ich dann Erbschaftsteuer zahlen oder nur ihren Beitrag zu den laufenden Kosten als Miete versteuern? Wir fassen diesen Gedanken langfristig ins Auge. Wir haben das Anton Steiner gefragt, Fachanwalt für Erbrecht in München. Das sogenannte Familienheim kann in der Regel steuerfrei von den Eltern geerbt werden, wenn man zügig dort einzieht und es für mindestens zehn Jahre als Hauptwohnsitz nutzt. Eine Vermietung während dieser Zeit würde zum Wegfall der Steuervergünstigung führen! „Aber man kann natürlich nahestehende Personen – insbesondere eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten – mit in die Wohnung aufnehmen“, sagt Steiner. „Wenn die betreffende Person dann einen Beitrag zu den Unkosten leistet, ist das keine erbschaftsteuerschädliche Vermietung, sondern ein Kostenbeitrag im Rahmen der privaten Lebensführung, der als solcher nicht versteuert werden muss.“ Zwei Häuser, zwei Kinder – was dann? Dagmar B. per E-Mail: Meine Tochter soll mein Haus, in dem ich wohne, erben und will da auch einziehen. Ich besitze eine weitere Immobilie, diese möchte ich an meinen Sohn vererben. Er beabsichtigt, dort einzuziehen. Können meine Kinder so beide die Erbschaftsteuer vermeiden? Nein. Nur eine einzige Immobilie kann im Erbfall steuerlich außen vor bleiben, wenn die oder der Verstorbene dort bis zum Tod gelebt hat und die Erben dieses Familienheim dann für mindestens weitere zehn Jahre bewohnen. Eine Person kann also immer nur ein Familienheim vererben. Alle Kinder haben aber außerdem einen sehr hohen Steuerfreibetrag: 400.000 Euro pro Kopf. Fragen rund ums Geld? leserfrage@aktiv-online.de 0 Euro kostet die Löschungsbewilligung, die die Bank nach Rückzahlung des Darlehens ausstellt Grundschuld lieber löschen lassen Baufinanzierung Was zu tun bleibt, wenn der Kredit getilgt ist 18. März 2023 aktiv 15 Leserinnenfragen

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