aktiv NRW Nr. 2024.05

14 | Ratgeber aktiv | 27. Juli 2024 Gewinnspiel aktiv -Europa-Quiz: Lösung und Gewinner In der aktiv-Ausgabe vom 11. Mai ging es um die Europawahl 2024 und um die Bedeutung, die die EU für uns alle hat. Entsprechend programmatisch haben wir auch das Lösungswort im Europa-Quiz ausgewählt – es lautet: F R E I H E I T Die Gewinner haben wir aus den richtigen Einsendungen ausgelost, die drei Geldpreise gehen an: Albert R. aus Schwabmünchen (500 Euro), Sylvia L. aus Bad Oldesloe (300 Euro) und Melanie H. aus Dortmund (200 Euro). FOTO: NEW AFRICA – STOCK.ADOBE.COM Aktuelles Urteil Coronapandemie Einrichtungsbezogene Impfpflicht rechtens Arbeitnehmer, die sich einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht während der Coronapandemie verweigert haben und deswegen freigestellt wurden, können nicht auf Gehaltsnachzahlung pochen. Das zeigt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (5 AZR 167/23). Geklagt hatte eine als Alltagsbegleiterin eines Seniorenheims in NRW angestellte Frau, die wegen ihres fehlenden Impfschutzes 2022 über Monate freigestellt worden war. Klage auf Gehaltsnachzahlung scheiterte in allen Instanzen Der Frau stehen laut Urteil weder Gehaltsnachzahlungen in Höhe von etwa 6.000 Euro noch die gestrichenen Urlaubstage zu. Denn die Einrichtung hatte die damaligen Regelungen zum Infektionsschutz korrekt umgesetzt – und die Mitarbeiterin hätte ihre Tätigkeit bei Vorlage der Impfnachweise ja sofort wieder aufnehmen können. Medizinische Gründe, die einer Impfung entgegengestanden hätten, gab es bei der Beschäftigten nicht. Auch die Vorinstanzen hatten die Klage daher abgewiesen. Freie Auswahl! Krankenversicherung Die Kasse wechseln – das ist einfach und spart oft gutes Geld. Wer sich darum kümmert, hilft damit zugleich auch dem Betrieb VON SILKE BECKER Ein Krankenkassenwechsel kann sich lohnen und ist technisch einfach abzuwickeln. Und der persönliche finanzielle Vorteil lässt sich schnell berechnen. Mal angenommen, der Unterschied beim Beitragssatz zwischen der alten und der neuen gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 1 Prozent vom Brutto. Dann sparen der Arbeitnehmer und auch sein Betrieb (die sich die Sozialbeiträge ja hälftig teilen) durch einen Wechsel jeweils 0,5 Prozent. Bei einem Bruttoeinkommen von 4.000 Euro sind das für den Mitarbeiter also jeweils 20 Euro im Monat, macht immerhin 240 Euro im Jahr. Bei der Auswahl sollte man auch auf die Zusatzleistungen achten Dazu muss man wissen: Der „allgemeine Beitragssatz“ ist gesetzlich festgeschrieben und damit bei allen Krankenkassen derselbe, er liegt für Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld bei 14,6 Prozent. Sehr unterschiedlich ist aber der Zusatzbeitrag, den jede der fast 100 Kassen hierzulande für sich festlegen kann. Und die Höhe dieses Zusatzbeitrags macht sich eben sehr unterschiedlich im Geldbeutel bemerkbar. Welche Kasse welchen Zusatzbeider Bindungsfrist zu bleiben. Wichtige Ausnahme: Bei einem Jobwechsel kann man innerhalb von 14 Tagen wechseln. Zudem gibt es ein Sonderkündigungsrecht, wenn eine Kasse ihren Zusatzbeitrag erhöht. Die neue Kasse kümmert sich um fast alle Formalitäten Um zu wechseln, stellt man bei der gewünschten Krankenkasse einen Mitgliedsantrag (meistens online). Die neue Krankenkasse kümmert sich dann um den Rest. Außerdem muss man den Arbeitgeber formlos über den Wechsel informieren. Alles Weitere stimmen der Betrieb und die neue Kasse untereinander ab. Aufpassen müssen allerdings Menschen mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen: Genehmigungspflichtige Leistungen müssen bei der neuen Krankenkasse erneut beantragt werden – die dann womöglich anders entscheidet, als man es von der alten Kasse gewohnt war. Bunte Vielfalt: Es gibt 95 gesetzliche Krankenkassen in Deutschland. trag nimmt, zeigt eine offizielle Online-Liste des GKV-Spitzenverbands (unser Kurzlink: ao5.de/kassenliste). Das Angebot der Kassen unterscheidet sich kaum, da praktisch alle Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind. Immerhin gibt es bei den sogenannten Zusatzleistungen durchaus Unterschiede: zum Beispiel bei den Reiseimpfungen, die für manche Urlaubsländer nötig sind, etwa gegen Hepatitis, Typhus oder Gelbfieber. Übernimmt die Kasse diese Kosten ganz oder teilweise, kann man allein dadurch laut Stiftung Warentest mehrere Hundert Euro pro Jahr sparen. Auch andere Zusatzleistungen wie beispielsweise Zuschüsse zur Osteopathie, zur Zahnreinigung oder zu Vorsorgeuntersuchungen sind bares Geld wert. Daher sollte man wie immer nicht nur auf den Preis, sondern auch auf die (Zusatz-)Leistungen achten. Dabei hilft die Stiftung Warentest mit ihrem „Krankenkassenvergleich“, der regelmäßig aktualisiert wird, der Online-Zugang zu dieser Übersicht kostet 4,90 Euro. Hat man sich entschieden, ist der Rest ganz einfach. Einzige Voraussetzung für den Wechsel ist, dass man schon mindestens zwölf Monate lang Mitglied der bisherigen Kasse war. Der Wechsel greift normalerweise zum Ende des übernächsten Monats. Wer einen Wahltarif abgeschlossen hat, ist verpflichtet, bis zum Ende 12 Monate in der gleichen Kasse: Dann darf man immer wechseln FOTO: AKTIV/FLORIAN LANG Schutz vor Corona: Die Maskenpflicht galt für alle, die Impfpflicht nur für bestimmte Berufe. FOTO: RAWPIXEL.COM – STOCK.ADOBE.COM

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